Nicht allein im Betrieb: Ansprechpersonen im Arbeitsschutz kennen und nutzen
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind keine Selbstverständlichkeit – sie entstehen durch ein Netz aus Zuständigkeiten, Fachkompetenz und gelebter Kommunikation. Im deutschen Arbeitsschutzsystem gibt es eine Vielzahl von Personen und Stellen, die Beschäftigte unterstützen: im Betrieb ebenso wie außerhalb. Wer weiß, an wen er sich in welcher Situation wenden kann, ist besser geschützt – und kann auch zum Schutz anderer beitragen.
Dieser Artikel stellt die wichtigsten Ansprechpersonen und Gremien im Arbeitsschutz vor: von innerbetrieblichen Fachkräften über den Betriebsarzt bis hin zur Berufsgenossenschaft als überbetriebliche Unterstützungsstruktur. Darüber hinaus zeigt dieser, wie Beschäftigte Gefährdungen melden, Verbesserungsideen einbringen und in sensiblen Situationen richtig handeln können.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit: Spezialistin für sichere Arbeitsplätze
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz Sifa – ist im Betrieb die zentrale Expertin bzw. der zentrale Experte für die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie analysiert Arbeitsplätze, erkennt Risiken – etwa durch unsichere Maschinen oder Stolperstellen – und berät Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Gleichzeitig ist die Sifa Ansprechperson für alle Beschäftigten: Wer eine unsichere Situation bemerkt oder Fragen zur sicheren Ausführung einer Tätigkeit hat, kann und sollte sie direkt ansprechen. Sie unterstützt zudem bei der Vorbereitung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen.
Der Betriebsarzt: Vertrauliche Beratung und medizinische Expertise
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin ist die medizinische Fachperson im Betrieb. Ihre Aufgabe ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern: durch Vorsorgeuntersuchungen, Beratung bei arbeitsbedingten Beschwerden und die Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Dabei arbeitet sie eng mit der Sicherheitsfachkraft zusammen.
Ein zentrales Merkmal der betriebsmedizinischen Beratung ist ihre Vertraulichkeit: Was beim Betriebsarzt besprochen wird, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Informationen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht an den Betrieb weitergegeben werden. Beschäftigte können also offen über gesundheitliche Belastungen oder Beschwerden sprechen – ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Führungskraft, Betriebsrat und Arbeitsschutzausschuss: Interne Struktur mit klaren Rollen
Neben den Fachkräften gibt es im Betrieb weitere wichtige Ansprechpersonen. Die Führungskraft ist erste Anlaufstelle bei konkreten Problemen am Arbeitsplatz – sei es eine gefährliche Situation, eine gesundheitliche Einschränkung oder der Wunsch nach einer Arbeitserleichterung. Sie trägt Verantwortung dafür, dass die Arbeit sicher gestaltet wird, und ist verpflichtet, Hinweise ernst zu nehmen.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten und kann bei Fragen zu Arbeitsbedingungen, Sicherheit oder Gesundheit eingeschaltet werden – auch wenn das direkte Gespräch mit der Führungskraft nicht möglich oder nicht erwünscht ist. In größeren Betrieben ergänzt der Arbeitsschutzausschuss diese Strukturen: Dort werden Gefährdungen im Betrieb gemeinsam besprochen und Lösungen erarbeitet.
Wer im Betrieb kein Gehör findet, hat zusätzlich die Möglichkeit, sich anonym an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden.
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Unterstützung nach längerer Erkrankung
Beschäftigte, die länger oder wiederholt krank waren, haben Anspruch auf Unterstützung durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Im Rahmen eines BEM-Verfahrens wird gemeinsam – mit der betroffenen Person, dem Betrieb und ggf. dem Betriebsrat – geprüft, wie eine Rückkehr in den Beruf gelingen kann: durch angepasste Aufgaben, veränderte Arbeitszeiten oder weitere Maßnahmen. Manche Betriebe bieten darüber hinaus externe Gesundheitsberatung über sogenannte Employee Assistance Programs (EAP) an.
Die Berufsgenossenschaft: Überbetrieblicher Schutz bei Unfall und Berufskrankheit
Berufsgenossenschaften sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland. Sie sind branchenspezifisch organisiert – von der Verwaltungsberufsgenossenschaft über die BG für Elektro, Textil, Energie und Medien bis hin zur BG Rohstoffe und Chemische Industrie – und haben zwei Kernaufgaben: Prävention und Rehabilitation.
Im Bereich Prävention überwachen sie, ob Betriebe die Arbeitsschutzregeln einhalten, beraten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte und bieten Schulungen an. Im Leistungsfall – also bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit – tragen sie die Kosten für medizinische Behandlung, Rehabilitation und – wenn nötig – weitere Unterstützungsmaßnahmen.
Für Beschäftigte ist die Berufsgenossenschaft auch eine wichtige Informationsquelle: Auf ihren Webseiten und über die DGUV sind kostenfreie, verlässlich aufbereitete Materialien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verfügbar.
Im Ernstfall richtig handeln: Arbeitsunfall melden und Hilfe in Anspruch nehmen
Kommt es zu einem Arbeitsunfall, gilt: sofort melden. Die betroffene Person informiert die Führungskraft oder eine Kollegin bzw. einen Kollegen – der Betrieb meldet den Unfall anschließend an die zuständige Berufsgenossenschaft oder den Unfallversicherungsträger. Die medizinische Behandlung übernimmt ein sogenannter Durchgangsarzt, der auf Arbeits- und Wegeunfälle spezialisiert ist und über das Behandlungsverfahren entscheidet.
Wichtig: Auch leichte Unfälle ohne sichtbare Verletzung sollten gemeldet werden – manche Folgen zeigen sich erst später. Die Eintragung im Verbandbuch durch eine Ersthelfer:in oder die Führungskraft sichert den Nachweis. Sämtliche Kosten für Behandlung und Rehabilitation trägt bei einem anerkannten Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung – Beschäftigte müssen nichts selbst bezahlen.
Den nächsten Durchgangsarzt können Beschäftigte über die DGUV-Datenbanksuche (DIVA-online) finden. Der Betrieb gibt darüber hinaus Auskunft über die betrieblich vereinbarten Abläufe im Notfall.
Verbesserungsideen einbringen: Mitgestaltung als Beitrag zur Sicherheitskultur
Beschäftigte kennen ihren Arbeitsplatz oft besser als jede externe Fachkraft. Verbesserungsideen – ob zu Abläufen, Arbeitsmitteln oder Sicherheitsmaßnahmen – sind deshalb ein wertvoller Beitrag zur betrieblichen Prävention. Sie können direkt bei der Führungskraft eingebracht werden, über den Betriebsrat oder – wenn vorhanden – über den Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss.
Das Recht, Vorschläge zu machen, steht allen Beschäftigten zu – unabhängig von Vertragsform oder Position. In manchen Betrieben werden gute Verbesserungsvorschläge sogar prämiert. Entscheidend ist: Ideen, die Stress reduzieren, Abläufe erleichtern oder Gefährdungen verringern können, sollten nicht zurückgehalten werden.
Berauschte Kolleginnen und Kollegen: Handeln aus gemeinsamer Verantwortung
Alkohol oder andere Rauschmittel am Arbeitsplatz sind nicht nur ein persönliches Problem – sie gefährden die Sicherheit aller. Wer bemerkt, dass eine Kollegin oder ein Kollege berauscht zur Arbeit erscheint oder sich während der Arbeit berauscht, trägt eine Mitverantwortung für das, was daraus folgt.
Richtiges Handeln bedeutet: ruhig und diskret vorgehen, die beobachteten Auffälligkeiten sachlich benennen und die Situation an die Führungskraft oder eine Vertrauensperson im Betrieb weitergeben. Es geht dabei nicht darum, jemanden zu verurteilen oder zu kontrollieren – sondern darum, Unfälle zu verhindern und auch der betroffenen Person zu helfen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und ist verpflichtet zu handeln, sobald eine Gefährdung erkennbar ist.
In diesem Zusammenhang zeigt sich exemplarisch, wie eng die verschiedenen Ansprechpersonen im Arbeitsschutz zusammenwirken: Die Führungskraft handelt, der Betriebsarzt kann unterstützend beraten, der Betriebsrat kann vermitteln – und alle gemeinsam tragen dazu bei, dass der Betrieb ein sicherer Ort bleibt.
Zusammenspiel der Akteure: Schutz entsteht durch Vernetzung
Arbeitsschutz ist kein Einzelkämpferthema. Er entfaltet seine Wirkung durch das Zusammenspiel betrieblicher und überbetrieblicher Akteure – von der Sicherheitsfachkraft über den Betriebsarzt und den Betriebsrat bis hin zur Berufsgenossenschaft. Beschäftigte, die wissen, an wen sie sich in welcher Situation wenden können, können dieses System aktiv nutzen – für die eigene Gesundheit und für die Sicherheit aller im Betrieb. Die nachfolgenden Einzelartikel geben zu jeder Ansprechperson und jedem Themenbereich vertiefte Informationen und konkrete Handlungshinweise.
Übergreifende Quellen
1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – Fachkraft für Arbeitssicherheit: https://www.dguv.de/de/praevention/aus-weiterbildung/fasi/index.jsp
Aufgaben der Sicherheitsfachkraft im Betrieb, Qualifikation und rechtlicher Rahmen
2. DGUV – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/arbeitssicherheit
Betriebliche Ansprechpersonen, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, innerbetriebliche Strukturen
3. DGUV – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen: https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp
Überblick über Berufsgenossenschaften nach Branche, Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
4. BMAS – Gesetzliche Unfallversicherung: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/gesetzliche-unfallversicherung.html
Unfallversicherungsschutz, Meldepflichten, Prävention und Rehabilitation
5. BAR – BEM-Kompass: Betriebliches Eingliederungsmanagement: https://www.bar-frankfurt.de/themen/arbeitsleben/betriebliches-eingliederungsmanagement/bem-kompass
Verfahren, Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten im BEM nach längerer Erkrankung
6. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) – Alkohol am Arbeitsplatz: https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Flyer_Alkohol-am-Abeitsplatz.pdf
Pflichten von Beschäftigten und Arbeitgebern, Handlungsempfehlungen bei Suchtproblematik im Betrieb